RS Vwgh 1997/1/17 94/07/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/21 94/10/0156 2 (hier: Berufungsbehörde war ein Landesagrarsenat)

Stammrechtssatz

Hatte der Besch die Berufung schon seinerzeit bei der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz eingebracht, so muß diese - wenn auch verspätet - gesetzte Prozeßhandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht nachgeholt werden. Der unabhängige Verwaltungssenat ist in einem solchen Fall auch bei Anwendbarkeit des § 63 Abs 5 AVG idF vor der Teilaufhebung durch E VfGH 24.6.1994, G 20-23/94 nicht die Behörde, bei der die versäumte Handlung (Berufung) vorzunehmen war, da die (nochmalige) Einbringung einer Berufung nicht erforderlich war und es daher auch keine versäumte Handlung mehr gab, die "vorzunehmen war". Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, daß dem Besch im Falle der Bejahung der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag die Möglichkeit einer Berufung gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung genommen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070114.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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