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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zwischen einem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag (hier: zur Beseitigung einer wassergefährdenden Abfalldeponie) und einem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben besteht Identität der Sache (Hinweis: E 26.4.1995, 92/07/0197). Dies bedeutet, daß ein solcher Bewilligungsantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, sofern sich gegenüber dem wasserpolizeilichen Auftrag weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltZurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070184.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010