RS Vwgh 1997/1/17 96/07/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §31b;

Rechtssatz

Zwischen einem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag (hier: zur Beseitigung einer wassergefährdenden Abfalldeponie) und einem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben besteht Identität der Sache (Hinweis: E 26.4.1995, 92/07/0197). Dies bedeutet, daß ein solcher Bewilligungsantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, sofern sich gegenüber dem wasserpolizeilichen Auftrag weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltZurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070184.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten