RS Vwgh 1997/1/17 96/07/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1997
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §3 Abs1 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0088

Rechtssatz

Dem Eigentümer und Bewirtschafter einer im Wasserbuch eingetragenen Teichanlage steht kein Recht darauf zu, daß Wasser, welches aus dem Einzugsbereich des Teiches entnommen wird, nach seiner gebrauchsbedingten Umwandlung in Abwasser wieder in dieses Einzugsgebiet zurückgeleitet werden muß. Eine Anordnung dieses Inhalts findet sich im WRG nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070073.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten