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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (insbesondere jenes auf Gleichheit vor dem Gesetz wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung) sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes, insbesondere des UVP-G. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht - und zwar auch nicht unter dem Aspekt des BVG über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. 491/1984, - anzustellen.
Soweit in der Beschwerde aber die Rechtswidrigkeit einer (entgegen der Auffassung der belangten Behörde) den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschrift, nämlich der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Februar 1999, Z8W-Müll-297/41/1999, |ber den Entsorgungsbereich und den Standort der thermischen Abfallbehandlungsanlage, LGBl. für Kärnten 11/1999, behauptet wird, ist ihr entgegenzuhalten: Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V124/03, sprach er jedoch aus, dass diese Verordnung nicht gesetzwidrig war. Damit ist der diesbezüglichen Beschwerderüge der Boden entzogen. Was die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm anlangt, ermangelt es der Beschwerde demnach an Aussicht auf Erfolg.
Demgemäß wurde - da die Angelegenheit auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist - beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B894.2002Dokumentnummer
JFT_09958799_02B00894_2_00