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L16004 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das OÖ AWG 1990 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß dem Bezirksabfallverband hoheitliche Befugnisse zukommen sollen. Auch das OÖ GdverbändeG 1988 weist keine ausdrückliche Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Organe des Bezirksabfallverbandes aus. Es gilt daher die Regel, daß im Zweifel eine Tätigkeit im Rahmen der Privatautonomie anzunehmen ist (Hinweis E VfGH 17.6.1957, B 185/56, VfSlg 3181/1957; E VfGH 26.2.1985, G 77/84, VfSlg 10357/1985). Beschlüsse der Verbandsversammlung sind also weder Verordnungen noch Bescheide. Beschlüsse von Kollegialorganen im Rahmen der Privatautonomie müssen inhaltlich nach der Satzung möglich und dürfen nicht gesetzwidrig oder sittenwidrig sein. Die LReg hat auf Antrag eines GdVerb oder einer verbandsangehörigen Gd über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070117.X04Im RIS seit
13.07.2001