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L16004 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft OberösterreichNorm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Der Begriff "Gemeindeeinrichtung" bedeutet nicht, daß die Einrichtung im Eigentum der Gemeinde stehen oder von ihr selbst betrieben werden muß (Hinweis EB E 5.4.1991, 86/17/0155; E 30.9.1993, 91/17/0159). Eine Gemeindeeinrichtung liegt daher auch vor, wenn sich die Gemeinde der Einrichtung eines anderen Rechtsträgers bedient, sofern die Gemeinde das Verfügungsrecht über diese Einrichtung hat und die Benützer der Einrichtung in diesem Zusammenhang ausschließlich in Rechtsbeziehungen zur Gemeinde treten. Gleiches gilt für den Begriff der Einrichtung eines Gemeindeverbandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070117.X05Im RIS seit
13.07.2001