RS Vwgh 1997/1/21 96/11/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/11/0056 1

Stammrechtssatz

Beim bekämpften Befristungsausspruch handelt es sich nach der Aktenlage nicht um die Befristung einer aufrechten Lenkerberechtigung des Bf, sondern um die Erteilung einer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristeten Lenkerberechtigung und die Abweisung des Begehrens auf Erteilung einer - über diesen Zeitpunkt hinausgehenden - unbefristeten Lenkerberechtigung. Rechtsgrundlage der bekämpften Entscheidung ist somit § 65 Abs 2 KFG, nicht jedoch § 73 Abs 1 KFG. Durch die verfehlte Nennung der letzteren Gesetzesstelle wurden allerdings Rechte des Bf nicht verletzt, zumal die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 65 Abs 2 und gemäß § 73 Abs 1 KFG dieselben sind (Hinweis E 7.11.1989, 89/11/0117).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110267.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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