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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/11/0056 1Stammrechtssatz
Beim bekämpften Befristungsausspruch handelt es sich nach der Aktenlage nicht um die Befristung einer aufrechten Lenkerberechtigung des Bf, sondern um die Erteilung einer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristeten Lenkerberechtigung und die Abweisung des Begehrens auf Erteilung einer - über diesen Zeitpunkt hinausgehenden - unbefristeten Lenkerberechtigung. Rechtsgrundlage der bekämpften Entscheidung ist somit § 65 Abs 2 KFG, nicht jedoch § 73 Abs 1 KFG. Durch die verfehlte Nennung der letzteren Gesetzesstelle wurden allerdings Rechte des Bf nicht verletzt, zumal die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 65 Abs 2 und gemäß § 73 Abs 1 KFG dieselben sind (Hinweis E 7.11.1989, 89/11/0117).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110267.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2010