RS Vwgh 1997/1/21 96/11/0166

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

20/07 Schadenersatz Haftpflicht
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Norm

GTG 1994 §109 Abs2 Z18;
GTG 1994 §40 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0167 96/11/0168

Rechtssatz

Allein die einmalige Zuwiderhandlung gegen § 109 Abs 2 Z 18 GTG (hier: durch Freisetzen gentechnisch veränderter Kartoffelpflanzen ohne Genehmigung nach § 40 Abs 1 GTG) begründet nicht die Annahme einer NEIGUNG des Bewilligungswerbers zu rechtswidrigen Verhalten in Ansehung der Vorschriften des GTG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110166.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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