RS Vwgh 1997/1/21 96/11/0219

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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L94059 Ärztekammer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1984 §77;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1994 Art1 Abs1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1994 Art4 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1994 §10;

Rechtssatz

Wird bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Beitragsbescheides des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein Antrag auf Ermäßigung des Fondsbeitrages iSd § 77 ÄrzteG bzw § 10 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gestellt, so hat die Behörde in ihrem Beitragsbescheid über diesen Antrag abzusprechen. Die Festsetzung des Beitrages und der Abspruch über den Ermäßigungsantrag bilden diesfalls eine Einheit; dies schließt auch eine Trennung der Absprüche iSd § 59 Abs 1 02ter Satz AVG aus. Die Berufungsbehörde hat die in der Außerachtlassung des Ermäßigungsantrages gelegene Rechtswidrigkeit des Erstbescheides in der Weise wahrzunehmen, daß sie den Erstbescheid aufhebt und damit eine einheitliche Entscheidung über die Beitragsschuld unter Berücksichtigung der im Ermäßigungsantrag geltend gemachten Umstände ermöglicht.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110219.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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