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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §75;Rechtssatz
Wird bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Beitragsbescheides des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein Antrag auf Ermäßigung des Fondsbeitrages iSd § 77 ÄrzteG bzw § 10 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gestellt, so hat die Behörde in ihrem Beitragsbescheid über diesen Antrag abzusprechen. Die Festsetzung des Beitrages und der Abspruch über den Ermäßigungsantrag bilden diesfalls eine Einheit; dies schließt auch eine Trennung der Absprüche iSd § 59 Abs 1 02ter Satz AVG aus. Die Berufungsbehörde hat die in der Außerachtlassung des Ermäßigungsantrages gelegene Rechtswidrigkeit des Erstbescheides in der Weise wahrzunehmen, daß sie den Erstbescheid aufhebt und damit eine einheitliche Entscheidung über die Beitragsschuld unter Berücksichtigung der im Ermäßigungsantrag geltend gemachten Umstände ermöglicht.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110219.X01Im RIS seit
22.05.2001