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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 47 Abs 2 NÖ BauO 1976 dient nur der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der neu zu schaffenden Räume. Ein Recht auf Beibehaltung der Wohnqualität sowie auf Freihaltung von Sichtbelästigung ist von der NÖ BauO 1976 Nachbarn nicht eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050179.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009