Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Da zur Beschwerdeerhebung vor dem VwGH gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert sind, kommt der erstbeschwerdeführenden Gutsverwaltung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Beschwerdelegitimation nicht zu (Hinweis B 24.10.1990, 90/03/0182). Ein solcher Bescheid, der jemanden zu einem Tun verpflichtet, dem die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit fehlt, ruft keine Rechtswirkungen hervor; solche Bescheide gehen ins Leere (Hinweis B VS 24.9.1968, 1908/65, VwSlg 7409 A/1968). Durch eine derartige Erledigung, die keine Rechtswirkungen entfalten konnte, konnte aber auch in die Rechte der drei anderen Beschwerdeführer, die offenbar Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind, nicht eingegriffen worden sein (Hinweis B 1.7.1993, 90/17/0385, mit welchen die von drei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050035.X02Im RIS seit
25.01.2001