RS Vfgh 1995/3/15 B1006/94

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1992 §10 Abs2 Z1 lita
BundesministerienG 1986 §7 Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer durch Abweisung eines Feststellungsantrags eines Bundesbediensteten im Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes; Qualifikation des Generalsekretariats des Österreichischen Bundestheaterverbandes als Dienststelle im Sinne der eine Ausnahme von der Arbeiterkammermitgliedschaft normierenden, im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des AKG 1992; diese Dienststelle jedoch nicht in Vollziehung der Gesetze tätig

Rechtssatz

Nach §10 Abs2 Z1 lita AKG 1992 hat jeder, der dem Personalstand einer Dienststelle angehört, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet wird, ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, nicht der Arbeiterkammer anzugehören.

Das Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes ist zwar eine Dienststelle im Sinn des §10 Abs2 Z1 lita AKG 1992, die aber nicht "in Vollziehung der Gesetze tätig ist".

Der Österreichische Bundestheaterverband ist innerhalb des Bundesministeriums (nunmehr:) für Wissenschaft, Forschung und Kunst als besondere organisatorische Einrichtung im Sinn des §7 Abs5 BundesministerienG 1986 geschaffen. Das Generalsekretariat besorgt seine Aufgaben unter der Leitung des Generalsekretärs durch eine größere Anzahl von Bediensteten und in räumlicher Trennung vom Bundesministerium. Es ist daher insgesamt eine relative Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung in einer organisatorisch verfestigten Form vorhanden, sodaß angesichts dessen der Bundesminister für Arbeit und Soziales zu Recht davon ausgegangen ist, daß die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts als für das Vorliegen einer selbständigen Organisationseinheit maßgebend angesehenen Kriterien erfüllt werden. Dabei verschlägt es nichts, daß der Generalsekretär seinerseits - ungeachtet seiner Leitungsbefugnis und weitgehenden Selbständigkeit - dem zuständigen Bundesminister gegenüber weisungsgebunden ist.

Nur solche hoheitlichen Befugnisse bewirken eine Ausnahme von der Arbeiterkammermitgliedschaft, "die eben für die Dienststellen von Gebietskörperschaften kennzeichnend und diesen vorbehalten sind" (vgl. E v 29.09.93, B415/92).

Sämtliche mit Bescheid zu verfügenden dienstrechtlichen Maßnahmen für Beamte und die Angelegenheiten der diversen Ausschreibungskommissionen wurden nicht dem Generalsekretariat delegiert, sondern sind in der Zuständigkeit des Bundesministers verblieben. Die Tätigkeit der Durchführung von Ermittlungsverfahren in Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtsangelegenheiten ist nicht "für die Dienststelle kennzeichnend", zumal die Erlassung der Hoheitsakte selbst nicht delegiert ist.

Auch können die sich aus der Hausordnung ergebenden (nicht hoheitlichen) Befugnisse des Generalsekretärs des Bundestheaterverbandes eine Qualifikation der Tätigkeit dieser Dienststelle als hoheitlich nicht tragen, und auch die Wahrnehmung der dem Generalsekretär im Rahmen der Approbationsbefugnis übertragenen Befugnis, Verfügungen zu treffen, durch die Verbindlichkeiten für den Bundesschatz begründet werden, ist nicht hoheitlicher, sondern Teil der Fiskalverwaltung und privatrechtlicher Natur.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeiterkammern Mitgliedschaft, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1006.1994

Dokumentnummer

JFR_10049685_94B01006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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