RS Vwgh 1997/1/21 96/11/0269

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litd;
StGB §142 Abs1;

Rechtssatz

Daß der Raub ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, ist nicht erheblich, kommt es doch nur darauf an, ob die Begehung durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges typischerweise erleichtert wird (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0059, und E 1.12.1992, 92/11/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110269.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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