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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
Daß der Raub ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, ist nicht erheblich, kommt es doch nur darauf an, ob die Begehung durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges typischerweise erleichtert wird (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0059, und E 1.12.1992, 92/11/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110269.X02Im RIS seit
19.03.2001