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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0181Rechtssatz
Den Wehrpflichtigen trifft die Harmonisierungspflicht nicht schon ab dem Zeitpunkt des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, da der Behörde bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft in § 10 StbG 1985 freies Ermessen eingeräumt ist und der Antragsteller auch dann, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt, keine Gewißheit hat, daß seinem Begehren entsprochen werden wird. Eine Harmonisierungspflicht ist jedoch dann anzunehmen, wenn dem Wehrpflichtigen die Verleihung der Staatsbürgerschaft gem § 20 StbG 1985 zugesichert wurde (Hinweis: E 22.1.1991, 90/11/0068, VwSlg 13360 A/1991, und E 18.5.1993, 93/11/0074).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110171.X01Im RIS seit
03.04.2001