RS Vwgh 1997/1/21 96/11/0171

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §20;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0181

Rechtssatz

Den Wehrpflichtigen trifft die Harmonisierungspflicht nicht schon ab dem Zeitpunkt des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, da der Behörde bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft in § 10 StbG 1985 freies Ermessen eingeräumt ist und der Antragsteller auch dann, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt, keine Gewißheit hat, daß seinem Begehren entsprochen werden wird. Eine Harmonisierungspflicht ist jedoch dann anzunehmen, wenn dem Wehrpflichtigen die Verleihung der Staatsbürgerschaft gem § 20 StbG 1985 zugesichert wurde (Hinweis: E 22.1.1991, 90/11/0068, VwSlg 13360 A/1991, und E 18.5.1993, 93/11/0074).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110171.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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