RS Vwgh 1997/1/21 94/11/0357

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da der Bf bereits vor Einbringung der Beschwerde wieder im Besitz einer Lenkerberechtigung war, konnte er zu diesem Zeitpunkt ungeachtet der Befristung der neu erteilten Lenkerberechtigung durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem ihm eine unbefristete Lenkerberechtigung entzogen worden war, in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein (vgl B 31.5.1983, 82/11/0371). Eine solche Rechtsverletzung kam nur noch aufgrund des Befristungsausspruches - der aber nicht Gegenstand des angefochtenen, sondern eines anderen Bescheides ist - in Betracht. Dem Bf fehlte daher bei Einbringung der Beschwerde die Berechtigung zu ihrer Erhebung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994110357.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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