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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Da der Bf bereits vor Einbringung der Beschwerde wieder im Besitz einer Lenkerberechtigung war, konnte er zu diesem Zeitpunkt ungeachtet der Befristung der neu erteilten Lenkerberechtigung durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem ihm eine unbefristete Lenkerberechtigung entzogen worden war, in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein (vgl B 31.5.1983, 82/11/0371). Eine solche Rechtsverletzung kam nur noch aufgrund des Befristungsausspruches - der aber nicht Gegenstand des angefochtenen, sondern eines anderen Bescheides ist - in Betracht. Dem Bf fehlte daher bei Einbringung der Beschwerde die Berechtigung zu ihrer Erhebung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994110357.X01Im RIS seit
19.03.2001