RS Vwgh 1997/1/21 95/11/0396

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs4;

Rechtssatz

Dadurch, daß der Beginn der Zeit, für welche keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf (§ 73 Abs 2 KFG), mit dem (datumsmäßig bestimmten) Ablauf der vorangehenden vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung (hier: wegen einer anderen bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit e KFG)festgesetzt wurde, werden keine Rechte des Lenkerberechtigten verletzt, wenn die zugrundeliegende Prognose, wann der Lenkerberechtigte seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, nicht als verfehlt anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110396.X06

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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