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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Dadurch, daß der Beginn der Zeit, für welche keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf (§ 73 Abs 2 KFG), mit dem (datumsmäßig bestimmten) Ablauf der vorangehenden vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung (hier: wegen einer anderen bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit e KFG)festgesetzt wurde, werden keine Rechte des Lenkerberechtigten verletzt, wenn die zugrundeliegende Prognose, wann der Lenkerberechtigte seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, nicht als verfehlt anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110396.X06Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017