RS Vwgh 1997/1/21 95/11/0396

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §65;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §69 Abs1 lita;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75a Abs1 lita;

Rechtssatz

Daß an die geistige und körperliche Fähigkeit zum Lenken von Motorfahrrädern geringere Anforderungen gestellt werden können als an die geistige und körperliche Fähigkeit zum Lenken der im § 65 KFG genannten Gruppen von Kraftfahrzeugen, hat mit der Frage der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit iSd § 66 KFG nichts zu tun. Solange beim Lenkerberechtigten angenommen werden muß, er werde die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden, entspricht es den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, ihm das Lenken eines Motorfahrrades zu verbieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110396.X05

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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