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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §65;Rechtssatz
Daß an die geistige und körperliche Fähigkeit zum Lenken von Motorfahrrädern geringere Anforderungen gestellt werden können als an die geistige und körperliche Fähigkeit zum Lenken der im § 65 KFG genannten Gruppen von Kraftfahrzeugen, hat mit der Frage der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit iSd § 66 KFG nichts zu tun. Solange beim Lenkerberechtigten angenommen werden muß, er werde die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden, entspricht es den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, ihm das Lenken eines Motorfahrrades zu verbieten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110396.X05Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017