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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Daß für die ordnungsgemäße Herstellung eines offensichtlich an der hinteren Grundgrenze errichteten vollflächigen, ca 18 m langen und ca 1,80 m bis 2,20 m hohen Holzzaunes mit dazwischenliegenden Holzständern in Abständen von ca 2 m und einer Höhe von ca 2,50 m angesichts seines Ausmaßes ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse in bezug auf die Gewährleistung der Standsicherheit erforderlich ist, ist schon wegen der zu erwartenden Beanspruchung durch Windkräfte offenkundig iSd § 45 Abs 1 AVG. Ein unsachgemäß errichteter Zaun der hier in Rede stehenden Art stellt im Hinblick auf seine Lage und Größe eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen dar. Der vorliegende Zaun ist somit auch geeignet, die gemäß § 60 Abs 1 lit b Wr BauO für die Bewilligungspflicht auch geforderten öffentlichen Rücksichten zu berühren (Hinweis E 31.1.1980, 2769/79, und E 12.9.1989, 89/05/0089).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050211.X03Im RIS seit
11.07.2001