RS Vfgh 1995/3/15 B545/95

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Zurückweisung einer Berufung gegen die Verhängung einer Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe wegen Übertretung des §1 Wr ParkometerG (Verweigerung der Lenkerauskunft) infolge örtlicher Unzuständigkeit des UVS Wien.

Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, "da dem Vollzug kein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht".

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem ein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Ein derartiger Bescheid kann zwar nicht im technischen Sinne vollzogen werden. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann jedoch der Eintritt der an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben werden.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war dennoch nicht stattzugeben, da der Antragsteller der ihm zukommenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht hinsichtlich der abzuwägenden Interessenlage nicht nachgekommen ist. Er hat es insbesondere unterlassen, die Umstände darzulegen, die für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B545.1995

Dokumentnummer

JFR_10049685_95B00545_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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