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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsBRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Zurückweisung einer Berufung gegen die Verhängung einer Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe wegen Übertretung des §1 Wr ParkometerG (Verweigerung der Lenkerauskunft) infolge örtlicher Unzuständigkeit des UVS Wien.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, "da dem Vollzug kein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht".
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem ein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Ein derartiger Bescheid kann zwar nicht im technischen Sinne vollzogen werden. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann jedoch der Eintritt der an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben werden.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war dennoch nicht stattzugeben, da der Antragsteller der ihm zukommenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht hinsichtlich der abzuwägenden Interessenlage nicht nachgekommen ist. Er hat es insbesondere unterlassen, die Umstände darzulegen, die für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B545.1995Dokumentnummer
JFR_10049685_95B00545_01