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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Schon aufgrund des im § 6 Abs 9 des textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 enthaltenen Verweises auf das Krnt BauvorschriftenG sind in bezug auf den Seitenabstand zum Grundstück eines Nachbarn die § 4 bis § 10 Krnt BauvorschriftenG insoweit anzuwenden, als im textlichen Bebauungsplan Villach 1994 (siehe § 6 Abs 10 und § 6 Abs 11 dieses Bebauungsplanes) nicht Gegenteiliges angeordnet ist. Insoweit deckt sich auch § 6 Abs 9 des textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 mit § 4 Abs 2 Krnt BauvorschriftenG, welcher die Bestimmungen des § 4 Abs 1 letzter Satz und der § 5 bis § 10 Krnt BauvorschriftenG nur dann für nicht anwendbar erklärt, WENN UND SOWEIT in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Bezüglich der nicht entlang öffentlicher Straßen verlaufenden Baulinien enthält nur § 6 Abs 10 und § 6 Abs 11 des textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 für (bestimmte) Nebengebäude und Garagen sowie geschlossene Vorbauten Sonderregelungen zu den Abstandsbestimmungen der § 5 bis § 10 Krnt BauvorschriftenG. Im übrigen enthält dieser Bebauungsplan bezüglich der Abstände der "übrigen Baulinien" keine Festlegungen. Insoweit sind daher die Anordnungen der § 4 bis § 10 Krnt BauvorschriftenG über die Abstandsflächen anzuwenden. Das E 18.9.1990, 90/05/0041 und das E 21.5.1996, 96/05/0108, gehen davon aus, daß die Möglichkeit besteht, in einem Bebauungsplan Abstände festzulegen und dies auch eine Regelung mit einem Abstand Null beinhaltet. Bezüglich der "übrigen Baulinien" wurden jedoch im gegenständlichen Fall - von den in § 6 Abs 10 und § 6 Abs 11 des textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 enthaltenen Regelungen abgesehen - keine von den Bestimmungen der § 4 bis § 10 Krnt BauvorschriftenG abweichenden Abstandsregelungen getroffen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050226.X02Im RIS seit
28.09.2001