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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/21 91/11/0122 1Stammrechtssatz
Die Regelung des § 73 Abs 1 KFG betreffend die Möglichkeit, eine aufrechte Lenkerberechtigung durch Befristung einzuschränken, stellt auf Fälle ab, in denen eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muß; dies bedeutet, daß objektive Anzeichen für das Bestehen einer "Krankheit" vorliegen müssen, um unter Hinweis auf ihre "Natur" die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung begründen zu können, und dann aber, wenn nach dem ärztlichen Gutachten eine "Krankheit" nicht objektivierbar ist, schon begrifflich nicht von der Gefahr einer relevanten Verschlechterung derselben die Rede sein kann. Unter einer "Krankheit" im dargestellten Sinne ist nicht nur eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung (§ 30 Abs 1 Z 1, § 31 KDV) die fehlende nötige Gesundheit (§ 30 Abs 1 Z 2 lit c, § 34 KDV) oder die mangelnde Freiheit von Gebrechen (§ 30 Abs 1 Z 3, § 35 KDV), sondern insbesondere auch das Fehlen der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (§ 30 Abs 1 zweiter Satz, § 31a KDV) zu verstehen. Das fortgeschrittene Alter (Lebensalter von 82 Jahren) mit der bloßen Möglichkeit des Eintrittes einer solchen "Krankheit" stellt aber demnach für sich alleine keinen ausreichenden Grund für eine Befristung der Lenkerberechtigung dar. Dafür spricht auch § 67 Abs 2 letzter Satz KFG iVm § 31a Abs 1 KDV, weil es einer derartigen Untersuchung mit dem abschließendem Befund gar nicht bedürfte, wenn es nur auf ein bestimmtes Lebensalter ankäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110267.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2010