RS Vwgh 1997/1/21 96/11/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

20/07 Schadenersatz Haftpflicht
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Norm

GTG 1994 §103;
GTG 1994 §40 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0167 96/11/0168

Rechtssatz

Hat der Betreiber eine Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen ohne Bewilligung durchgeführt, waren ihm jedoch aufgrund des zur Entscheidungsreife gediehenen Bewilligungsverfahrens und des gewährten Parteiengehörs die vorgesehenen Auflagen und Bedingungen bereits bekannt, so kann eine unmittelbar drohende Gefahr für die Sicherheit, welche eine Maßnahme gemäß § 103 GTG erforderlich macht, nicht darin erblickt werden, daß dem Betreiber die mit dem erst noch zu erlassenden Genehmigungsbescheid gemäß § 40 Abs 1 GTG verbundenen Auflagen und Bedingungen noch gar nicht bekannt sein könnten. Es hätte näherer Ausführungen darüber bedurft, ob allenfalls noch weitere, dem Betreiber bisher nicht bekannte Bedingungen und Auflagen für notwendig erachtet wurden und ob ohne deren Beachtung eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt zu befürchten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110166.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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