RS Vwgh 1997/1/21 95/11/0327

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Beim Abspruch über mehrere Übertretungen, die Gegenstand desselben Verfahrens gewesen sind, handelt es sich um trennbare Absprüche iSd § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG. Dadurch, daß die erstinstanzliche Behörde zunächst nur einen Teil der dem Besch angelasteten Übertretungen im Spruch ihres Bescheides umschrieben hat und erst in einem BERICHTUNGSBESCHEID die weiteren als erwiesen angenommenen Taten angeführt hat, wurde der Besch daher nicht anders gestellt, als wenn die Behörde über die dem Besch angelasteten Übertretungen ausdrücklich in zwei als solchen bezeichneten Teilbescheiden abgesprochen hätte (hier: Es kann dahinstehen, ob die auf einen Fehler in der EDV-Anlage gegründete

Vorgangsweise allenfalls auf einen Programmfehler zurückzuführen war).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchMängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110327.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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