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E3L E15102050Norm
31990L0220 Freisetzung-RL GVO;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0167 96/11/0168Rechtssatz
§ 40 Abs 1 GTG verlangt keine Prüfung der Verläßlichkeit des Betreibers. Die Ausdrücke "sichergestellt ist" und "gewährleitet ist" in § 40 Abs 1 GTG sind dahin zu verstehen, daß unter Bedachtnahme auf die vom Antragsteller gemäß § 37 Abs 2 bzw § 39 Abs 2 GTG erteilten detaillierten Informationen und die von ihm für die Freisetzung getroffenen Vorkehrungen und vorgesehenen Maßnahmen hinreichend sichergestellt erscheint, daß nachteilige Folgen für die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt aufgrund der Freisetzung nicht zu erwarten sind. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Bedachtnahme auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23.4.1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (90/220/EWR), in deren Umsetzung ua die hier maßgeblichen Bestimmungen des GTG ergangen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110166.X02Im RIS seit
07.06.2001