RS Vwgh 1997/1/21 94/05/0035

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ReinhalteV Wr 1982;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Wr ReinhalteV 1982 billigt der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes keine Rechtsfähigkeit und keine Handlungfähigkeit zu.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050035.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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