Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Seit der zehnten Bauordnungsnovelle kann der Anrainer nunmehr in einem nach der NÖ BauO 1976 abzuführenden Baubewilligungsverfahren dann, wenn das Bauvorhaben auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf, nicht mehr die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes fordern, zumal aus den in § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976 aufgezählten Tatbestandsmerkmalen kein Immissionsschutz für den Anrainer abgeleitet werden kann (Hinweis E 15.10.1996, 96/05/0235). Daß bei dieser Rechtslage auf Einwendungen, die die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes fordern, von der Baubehörde nicht einzugehen ist, ändert jedoch nichts daran, daß die Baubehörde Anträge gemäß § 92 NÖ BauO 1976 und § 93 NÖ BauO 1976 einem Prüfungsverfahren gemäß § 98 NÖ BauO 1976 zu unterziehen hat.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050231.X01Im RIS seit
30.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009