RS Vwgh 1997/1/21 96/05/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4 idF 8200-12;
BauO NÖ 1976 §92;
BauO NÖ 1976 §93;
BauO NÖ 1976 §98;
BauONov NÖ 10te 1994 8200-12;
BauRallg;
GewO 1994 §74;

Rechtssatz

Seit der zehnten Bauordnungsnovelle kann der Anrainer nunmehr in einem nach der NÖ BauO 1976 abzuführenden Baubewilligungsverfahren dann, wenn das Bauvorhaben auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf, nicht mehr die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes fordern, zumal aus den in § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976 aufgezählten Tatbestandsmerkmalen kein Immissionsschutz für den Anrainer abgeleitet werden kann (Hinweis E 15.10.1996, 96/05/0235). Daß bei dieser Rechtslage auf Einwendungen, die die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes fordern, von der Baubehörde nicht einzugehen ist, ändert jedoch nichts daran, daß die Baubehörde Anträge gemäß § 92 NÖ BauO 1976 und § 93 NÖ BauO 1976 einem Prüfungsverfahren gemäß § 98 NÖ BauO 1976 zu unterziehen hat.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050231.X01

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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