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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §35 Abs2 Z8;Rechtssatz
Inhaltlich wurde § 35 Abs 4 AWG 1990 mit der Novelle BGBl 1994/155 insofern modifiziert, als die Entscheidungsfrist mit "Vorlage der entscheidungsrelevanten Unterlagen" beginnt. Die novellierte Fassung des § 35 Abs 4 AWG 1990 läßt keineswegs die Deutung des § 35 Abs 2 Z 8 AWG 1990 dahin zu, daß jetzt die Art und Methode der Abfallbehandlung im Importbetrieb zu erheben ist, wenn die vierwöchige Entscheidungsfrist nun erst von der Vorlage sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen abhängig gemacht wird. Allein aus der novellierten Fassung des § 35 Abs 4 AWG 1990 ist eine Änderung der Rechtslage zur entscheidenden Frage, ob die Behörde des Exportstaates konkrete Erhebungen über die umweltgerechte Abfallbehandlung im Importstaat pflegen muß, nicht ableitbar.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995050071.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012