RS Vwgh 1997/1/21 95/05/0071

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §35 Abs2 Z8;
AWG 1990 §35 Abs4 idF 1994/155 ;
AWG 1990 §35 Abs4;
AWGNov 1994;
VwRallg;

Rechtssatz

Inhaltlich wurde § 35 Abs 4 AWG 1990 mit der Novelle BGBl 1994/155 insofern modifiziert, als die Entscheidungsfrist mit "Vorlage der entscheidungsrelevanten Unterlagen" beginnt. Die novellierte Fassung des § 35 Abs 4 AWG 1990 läßt keineswegs die Deutung des § 35 Abs 2 Z 8 AWG 1990 dahin zu, daß jetzt die Art und Methode der Abfallbehandlung im Importbetrieb zu erheben ist, wenn die vierwöchige Entscheidungsfrist nun erst von der Vorlage sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen abhängig gemacht wird. Allein aus der novellierten Fassung des § 35 Abs 4 AWG 1990 ist eine Änderung der Rechtslage zur entscheidenden Frage, ob die Behörde des Exportstaates konkrete Erhebungen über die umweltgerechte Abfallbehandlung im Importstaat pflegen muß, nicht ableitbar.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995050071.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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