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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine sachliche Rechtfertigung der Regelung über die Verpflichtung der Patienten der Sonderklasse zur Zahlung der Differenz zwischen den amtlich festgelegten und den vertraglich vereinbarten Pflege- und Sondergebührenersätzen der Versicherungsträger im Oö KAG; keine angemessene Relation zu den zulässigen Mehrleistungen in der Sonderklasse; keine Angreifbarkeit der Vereinbarungen zwischen Versicherungs- und Krankenanstaltenträgern; keine Berücksichtigung der KRAZAF-Zuschüsse für SonderklassepatientenRechtssatz
Der zweite Satz des §43 Abs1 Oö KAG 1976, Anlage zur Kundmachung der Oö Landesregierung vom 12.01.76 über die Wiederverlautbarung des Oö KAG, LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1976, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Das Oö KAG erlaubt es, in öffentlichen Krankenanstalten neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse nach Maßgabe der Bestimmung des §19 litg Oö KAG einzurichten, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen (§26 Abs1 Oö KAG).
Die zulässigen Unterschiede zwischen der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse erschöpfen sich jedoch sowohl nach dem KAG als auch dem Oö KAG in einer besseren Verpflegung und Unterbringung der Patienten der Sonderklasse.
Der Differenzbetrag, den Patienten der Sonderklasse zu zahlen haben, ergibt sich einerseits aus amtlich festgelegten Pflege-(Sonder-)gebühren und andererseits aus - prozentuell gesteigerten - privatrechtlich vereinbarten Pflege-(Sonder-)gebührenersätzen.
Die Patienten der Sonderklasse haben keine Möglichkeit, die durch eine Vereinbarung zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den Trägern der Krankenanstalten getroffene Vereinbarung im Hinblick auf die sich für sie aus der Differenzverrechnung mit den Pflegegebühren ergebenden Entgeltpflichten im Rechtsweg anzugreifen.
Die Differenzverrechnung des §43 Abs1 letzter Satz Oö KAG führt aufgrund des unterschiedlichen Ansteigens der Pflegegebührensätze und der prozentuellen Steigerungen der Pflegegebührenersätze zu einer Erhöhung der Entgeltspflichten für Sonderklassepatienten, die in keiner sachadäquaten Korrelation zu dem Mehraufwand der Unterbringung in der Sonderklasse steht.
Die in Prüfung gezogene Regelung läßt die KRAZAF-Zuschüsse für Sonderklassepatienten völlig außer acht, obwohl diese Patienten über die Träger der Krankenversicherung den KRAZAF mitfinanziert haben.
(Anlaßfälle: E v 16.03.95, B1616/93 und B2225/93; B1617/93 - B1624/93, B2231/93 - Quasi-Anlaßfälle - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Krankenanstalten, Pflegegebühren, SondergebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G247.1994Dokumentnummer
JFR_10049684_94G00247_01