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10/02 Ämter der LandesregierungenNorm
AdLRegOrgG 1925;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/20 90/19/0492 1Stammrechtssatz
Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgeht, da das Amt der Landesregierung Geschäftsapparat beider Behörden ist. Maßgebend ist die Art der Unterfertigung. Trägt der angefochtene Bescheid die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann: Der Abteilungsvorstand: i V Dr N eh", so ergibt sich daraus zweifelsfrei, daß der angefochtene Bescheid dem Landeshauptmann zuzurechnen ist.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenBehördenbezeichnungFertigungsklauselZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110327.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013