RS Vwgh 1997/1/21 95/11/0327

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 90/19/0492 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgeht, da das Amt der Landesregierung Geschäftsapparat beider Behörden ist. Maßgebend ist die Art der Unterfertigung. Trägt der angefochtene Bescheid die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann: Der Abteilungsvorstand: i V Dr N eh", so ergibt sich daraus zweifelsfrei, daß der angefochtene Bescheid dem Landeshauptmann zuzurechnen ist.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenBehördenbezeichnungFertigungsklauselZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110327.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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