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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Anwendung des § 18 Abs 2 RGV setzt das Vorliegen der Tatbestandserfordernisse des § 18 Abs 1 RGV voraus. Auf Grund der in den normalen dienstlichen Pflichten des Beamten begründeten Gestaltung der Nacht während der Rückreise kann ihm von vornherein kein durch Nächtigungsgebühr abzugeltender Mehraufwand für Unterkunft entstehen (Hinweis E 31.5.1996, 96/12/0057; hier: Überstellung eines rumänischen Staatsangehörigen und Abschiebung eines bosnischen Staatsangehörigen). Für die Vergütung eines allenfalls daraus erwachsenen notwendigen Aufwandes (hier: Dem Beamten stand nach Beendigung seines Dienstes kein öffentliches Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, um in seinen Wohnort zu gelangen) kommt § 20 Abs 1 GehG als Rechtsgrundlage in Betracht. § 20 Abs 2 GehG steht dem nicht entgegen, weil solche Folgekosten nicht als durch eine auswärtige Dienstverrichtung, sondern als aus Anlaß der Ausübung des Dienstes entstanden, anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120328.X03Im RIS seit
20.11.2000