RS Vwgh 1997/1/22 95/12/0328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AVG §37;
RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §18 Abs1;
RGV 1955 §4 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/31 96/12/0057 2

Stammrechtssatz

Ist der Ersatz eines Mehraufwandes in Form einer Gebühr wie bei der Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr festgelegt, bedarf es keines Nachweises eines konkreten Mehraufwandes. Bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandserfordernisse steht dem Beamten vielmehr die Gebühr auch dann zu, wenn ihm gar kein konkreter Mehraufwand enstanden ist, weil er beispielsweise bei der Nächtigungsgebühr aus Gründen der persönlichen Sparsamkeit auf die in Inanspruchnahme einer Unterkunft verzichtet oder sonst kostenlos bei Freunden oder Verwandten genächtigt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120328.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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