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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/31 96/12/0057 2Stammrechtssatz
Ist der Ersatz eines Mehraufwandes in Form einer Gebühr wie bei der Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr festgelegt, bedarf es keines Nachweises eines konkreten Mehraufwandes. Bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandserfordernisse steht dem Beamten vielmehr die Gebühr auch dann zu, wenn ihm gar kein konkreter Mehraufwand enstanden ist, weil er beispielsweise bei der Nächtigungsgebühr aus Gründen der persönlichen Sparsamkeit auf die in Inanspruchnahme einer Unterkunft verzichtet oder sonst kostenlos bei Freunden oder Verwandten genächtigt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120328.X01Im RIS seit
20.11.2000