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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/20 92/13/0182 1Stammrechtssatz
Die Steuerbegünstigung nach § 68 Abs 1 EStG 1972 kommt nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen (Hinweis E 25.1.1980, 851/78; E 26.1.1982, 81/14/0196). Durch das EStG 1988 hat sich die Rechtslage insofern nicht wesentlich geändert, als auch im § 68 EStG 1988 eine genaue Abrenzung zwischen Normalarbeitszeit und Überstunde geboten ist. Hiezu kommt allerdings die Notwendigkeit, auch zwischen "Normalüberstunde" (Überstunde zu Tagesarbeitszeiten an Werktagen (und sogenannten qualifizierten Überstunden (Überstunden an Sonntagen und Feiertagen und in der Nachtzeit) zu unterscheiden, weil § 68 Abs 1 EStG 1988 neben den auf fünf Stunden eingeschränkten steuerbegünstigten "Normalüberstunden" (§ 68 Abs 2 EStG 1988) eine eigene Steuerbegünstigung normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993150068.X01Im RIS seit
20.11.2000