RS Vwgh 1997/1/22 96/12/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 92/03/0237 3

Stammrechtssatz

Fehlt die bescheiderlassende Behörde im Bescheid und ist sie dem Adressaten nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis: E 24.4.1986, 86/17/0072).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Arbeitercottage - Denkmalschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120259.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten