RS Vwgh 1997/1/22 96/12/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/09/30 96/12/0268 2

Stammrechtssatz

Welcher Behörde eine Erledigung, die nicht die Bezeichnung der Behörde enthält, zuzuordnen ist (nicht aber, welche sie erlassen hätte müssen), ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120259.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten