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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Rechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines Formerfordernisses.
Gemäß §75 Z3 ZPO hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten. Nach der Lage des Falles kommt ein (auch weiterer) Auftrag iSd §18 VfGG, eine (einwandfreie) Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, im Hinblick auf den schon erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B185.1995Dokumentnummer
JFR_10049684_95B00185_01