RS Vfgh 1995/3/16 B185/95

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGHGO §46 Abs1
ZPO §75 Z3

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines Formerfordernisses.

Gemäß §75 Z3 ZPO hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten. Nach der Lage des Falles kommt ein (auch weiterer) Auftrag iSd §18 VfGG, eine (einwandfreie) Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, im Hinblick auf den schon erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • B 185/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.03.1995 B 185/95

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B185.1995

Dokumentnummer

JFR_10049684_95B00185_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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