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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Subjektiv öffentlich-rechtliche Nachbarrechte ergeben sich aus § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 iVm den darin zum Teil ausdrücklich genannten widmungsrechtlichen Bestimmungen nur insoweit, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Emissionen geht. Hätte der Tiroler Gesetzgeber einen Schutz durch die Einräumung eines entsprechenden subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechtes einräumen wollen, so hätte er dies durch eine entsprechende ausdrückliche Formulierung tun müssen (vgl § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060243.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009