RS Vwgh 1997/1/23 96/06/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1997
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82007 Bauordnung Tirol
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5 impl;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Subjektiv öffentlich-rechtliche Nachbarrechte ergeben sich aus § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 iVm den darin zum Teil ausdrücklich genannten widmungsrechtlichen Bestimmungen nur insoweit, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Emissionen geht. Hätte der Tiroler Gesetzgeber einen Schutz durch die Einräumung eines entsprechenden subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechtes einräumen wollen, so hätte er dies durch eine entsprechende ausdrückliche Formulierung tun müssen (vgl § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060243.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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