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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Hinweis E 20.9.1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen umfaßt auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150173.X04Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015