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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §14;Rechtssatz
Der VfGH hob mit E 28.11.1996, G 195/96 ua, das Tir ROG 1994 idF der Kundmachungen LGBl 1995/6 und 1995/68, insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die erste ROG-Nov LGBl 1996/4, derogiert wurde, und stellte im übrigen fest, daß das Tir ROG 1994, soweit ihm durch die angeführte ROG-Nov derogiert wurde, verfassungswidrig war. Der VfGH sprach weiters aus, daß das verfassungswidrige Gesetz (zur Gänze, nicht nur hinsichtlich der jeweils vom Aufhebungsantrag erfaßten Bestimmungen) in den nach der Geschäftszahl bestimmten, beim VwGH anhängigen Beschwerdefällen, darunter auch dem Beschwerdefall, nicht mehr anzuwenden sei. Ungeachtet des Umstandes, daß § 14 Tir BauO 1989 vom VfGH nicht aufgehoben wurde und somit die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Grundteilungsbewilligung und die Bewilligungskriterien gemäß § 14 Tir BauO 1989 unverändert dem Rechtsbestand angehören, ergibt sich aus diesem E des VfGH, daß die Versagung einer Grundteilungsbewilligung nicht auf einen Widerspruch zu den in § 115 Tir ROG 1994 verankerten Interessen gestützt werden darf. Da sich der angefochtene Bescheid auf eine aufgehobene, im Beschwerdefall nicht mehr anzuwendende Rechtsgrundlage (§ 116 Abs 2 iVm § 115 Abs 2 lit a und § 115 Abs 2 lit b Tir ROG 1994 in der Stammfassung) stützte, war er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060013.X01Im RIS seit
20.11.2000