RS Vwgh 1997/1/23 95/15/0163

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Es obliegt dem Geschäftsführer, die vor seiner (erneuten) Bestellung fällig gewordenen Abgabenschulden der Gesellschaft aus deren allenfalls vorhandenen Mitteln zu entrichten (Hinweis E 25.5.1993, 91/15/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150163.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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