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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Feststellung gem § 16 Abs 2 erster Satz Tir ROG 1994, daß der Freizeitwohnsitz weiterhin als solcher verwendet werden dürfe, ist von der Feststellung der Eignung des Freizeitwohnsitzes zur ganzjährigen Wohnnutzung gem § 16 Abs 2 zweiter Satz Tir ROG 1994 trennbar. In diesem Sinne wurde zulässigerweise nur Berufung bezüglich jenes Teiles des erstinstanzlichen Bescheides erhoben, der die Feststellung der Eignung des Freizeitwohnsitzes zur ganzjährigen Wohnnutzung im Sinne des § 16 Abs 2 zweiter Satz Tir ROG 1994 betrifft.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060015.X02Im RIS seit
20.11.2000