RS Vwgh 1997/1/23 97/06/0015

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ROG Tir 1994 §16 Abs2 idF 1996/004;

Rechtssatz

Die Feststellung gem § 16 Abs 2 erster Satz Tir ROG 1994, daß der Freizeitwohnsitz weiterhin als solcher verwendet werden dürfe, ist von der Feststellung der Eignung des Freizeitwohnsitzes zur ganzjährigen Wohnnutzung gem § 16 Abs 2 zweiter Satz Tir ROG 1994 trennbar. In diesem Sinne wurde zulässigerweise nur Berufung bezüglich jenes Teiles des erstinstanzlichen Bescheides erhoben, der die Feststellung der Eignung des Freizeitwohnsitzes zur ganzjährigen Wohnnutzung im Sinne des § 16 Abs 2 zweiter Satz Tir ROG 1994 betrifft.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060015.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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