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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch die Zurückweisung von Anträgen auf Gewährung von Akteneinsicht und auf Zustellung des Bescheides betreffend die Verleihung der Planstelle eines Universitätsprofessors; keine Bescheidzustellung und kein selbständig anfechtbarer Bescheid über die Gewährung von Akteneinsicht vor Abschluß des BesetzungsverfahrensRechtssatz
Da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, das ist der 22.08.91, noch keine Ernennung auf Grund des Besetzungsvorschlages erfolgt war, kam zum genannten Zeitpunkt auch die vom Beschwerdeführer begehrte Zustellung des Ernennungsbescheides von vornherein nicht in Betracht. Mangels Vorliegens einer Ernennung konnte zu jenem Zeitpunkt die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Zustellung des - noch - nicht existenten Ernennungsbescheides nur zurückweisen.
Angesichts des zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahrens ist auch der über den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ergangene zurückweisende Bescheid nicht zu beanstanden. Besaß der Beschwerdeführer nämlich - entgegen der Annahme der belangten Behörde - Parteistellung im Besetzungsverfahren, so hatte er vor Abschluß des Verfahrens keinen Anspruch auf Erlassung eines selbständigen Bescheides zur Durchsetzung seines Rechtes auf Akteneinsicht (§17 Abs4 AVG): die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung, sodaß das Beharren des Beschwerdeführers auf Erlassung eines abgesonderten verfahrensrechtlichen Bescheides über die Frage der Akteneinsicht nur zur Zurückweisung führen konnte. Kam dem Beschwerdeführer hingegen im Besetzungsverfahren - entsprechend der Auffassung der belangten Behörde - keine Parteistellung zu, so war sein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht erst recht zurückzuweisen, weil das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verfahrens eingeräumt ist (§17 Abs1 und Abs2 AVG).
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, Bescheiderlassung, Hochschulen OrganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1077.1991Dokumentnummer
JFR_10049684_91B01077_01