RS Vwgh 1997/1/23 95/15/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §17;
HGB §15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0705/80 E 6. Juli 1981 VwSlg 5611 F/1981; RS 5

Stammrechtssatz

Der Rücktritt des Geschäftsführers einer GmbH ist - wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt - als einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers der Gesellschaft gegenüber möglich. Durch die in § 15 HGB getroffene Regelung wird die faktische Beendigung der Geschäftsführereigenschaft nicht beseitigt; die Anwendbarkeit des § 15 HGB ist auf den Vertrauensschutz Dritter in die Befugnis zur Abgabe rechtserheblicher Erklärungen beschränkt (OLG Wien, 1.4.1971, HS 8478).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150163.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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