RS Vwgh 1997/1/23 96/06/0229

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §14;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß aufgrund einer Vereinigung von Grundparzellen an der (früheren) gemeinsamen Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke die Errichtung eines Gebäudes möglich ist, ohne daß an dieser Grundgrenze Abstandsvorschriften einzuhalten wären, verletzt den Nachbarn weder in seinem Recht gem § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 auf widmungsgemäße Verwendung eines Grundstückes noch im Recht auf Einhaltung von Mindestabständen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060229.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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