Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Umstand, daß aufgrund einer Vereinigung von Grundparzellen an der (früheren) gemeinsamen Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke die Errichtung eines Gebäudes möglich ist, ohne daß an dieser Grundgrenze Abstandsvorschriften einzuhalten wären, verletzt den Nachbarn weder in seinem Recht gem § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 auf widmungsgemäße Verwendung eines Grundstückes noch im Recht auf Einhaltung von Mindestabständen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060229.X02Im RIS seit
03.05.2001