Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0304Rechtssatz
Allein aus der Freilassung des Asylwerbers kann weder geschlossen werden, daß der Staat "offenbar kein weiteres Interesse an der Verfolgung" gehabt habe, noch daß "die Behörde die behauptete Unschuld für erwiesen hält", wenn keine dementsprechenden Ermittlungsergebnisse, wohl aber gegenteilige Behauptungen des Asylwerbers vorliegen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200303.X01Im RIS seit
03.04.2001