RS Vwgh 1997/1/23 95/20/0303

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0304

Rechtssatz

Allein aus der Freilassung des Asylwerbers kann weder geschlossen werden, daß der Staat "offenbar kein weiteres Interesse an der Verfolgung" gehabt habe, noch daß "die Behörde die behauptete Unschuld für erwiesen hält", wenn keine dementsprechenden Ermittlungsergebnisse, wohl aber gegenteilige Behauptungen des Asylwerbers vorliegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200303.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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