RS Vwgh 1997/1/23 95/20/0303

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0304

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/06 95/20/0085 1 (hier: vorgelegte Urkunden "gründlich geprüft")

Stammrechtssatz

Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, daß die Frage der Flüchtlingseigenschaft von der belangten Behörde "gründlich geprüft" wurde, diese jedoch zu verneinen sei, genügt nicht dem sich aus § 60 AVG ergebenden Erfordernis der Begründung des Berufungsbescheides (Hinweis E 30.5.1985, 84/08/0047).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200303.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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