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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art121 Abs1Rechtssatz
In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126b Abs2, Art127 Abs3 und Art127a Abs3 B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw §18 Abs1) RechnungshofG 1948 zuständig ist, die Gebarung der Bank Austria Aktiengesellschaft sowie der vormaligen Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft bzw der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien Aktiengesellschaft für die Zeit von 1988 bis 29.07.94 zu überprüfen.
Hinweis auf die Begründung im E v 16.03.95, KR 1/94.
Auf den Antrag der Bank Austria Aktiengesellschaft auf "Befassung des EuGH gemäß Art177 EGV" war allein schon deshalb nicht näher einzugehen, weil zum einen die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits aus Gründen des Gemeinschaftsrechts selbst nicht entscheidungserheblich sind und zum anderen Gemeinschaftsrechtsnormen (Art6 und Art90 EG-Vertrag) hier überhaupt nur offensichtlich irrtümlich herangezogen wurden.
Schlagworte
VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Rechnungshof, Bankwesen, SparkassenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:KR2.1994Dokumentnummer
JFR_10049684_94KR0002_01