RS Vwgh 1997/1/23 95/20/0376

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs2;
AVG §15;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Eine Niederschrift, die nicht dem § 14 Abs 2 AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gem § 45 Abs 2 AVG der freien Beweiswürdigung der Beh. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den vollen Beweis über den Inhalt der Amtshandlung darzulegen.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200376.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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