RS Vwgh 1997/1/23 95/20/0678

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber ist 1981 als 16jähriger wegen der Teilnahme an einer politischen Demonstration zu einer Haftstrafe von fast neun Jahren verurteilt und - nach einer Haftunterbrechung 1984/85 - im Jahre 1987 bedingt entlassen worden. Nach Ableistung seines Militärdienstes bis 1989 reiste er erst 1990 aus seinem Heimatland aus. Da zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, daß dem Asylwerber wegen Verletzung von Meldepflichten und illegaler Ausreise nunmehr ein Aufleben und die Verbüßung der Reststrafe droht, ist damit die Verfolgungsgefahr wieder "aktualisiert". Daß der Asylwerber den drohenden Widerruf der bedingten Entlassung selbst verursacht hat, ist dabei unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200678.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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