RS Vfgh 1995/3/21 B113/95

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Gastgartenbewirtschaftung gemäß §148 Abs1 GewO 1994.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist es sehr wohl möglich, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die sich gegen einen Berufungsbescheid richtet, mit dem eine bescheidmäßig verfügte zeitliche Beschränkung des Terrassenbetriebes der mitbeteiligten Partei aufgehoben bzw reduziert wird.

Im konkreten Fall wiegen die von den Antragstellern dargetanen - und durch gewerbetechnische und medizinische Gutachten der Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Amt der Vorarlberger Landesregierung bestätigten - Gesundheitsgefährdungen unverhältnismäßig schwerer.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedeutet diesfalls, daß für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ausgesprochenen Rechtsfolgen nicht eintreten und folglich die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg gestaltete Rechtslage hinsichtlich der Betriebszeiten für die Terrassenbewirtschaftung fortwirkt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B113.1995

Dokumentnummer

JFR_10049679_95B00113_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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