RS Vwgh 1997/1/23 96/15/0107

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1392;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Abschluß eines Zessionsvertrages ist dem Vertreter der Körperschaft dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, daß auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150107.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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